19.11.2024Plattform für Abwärme: Aktuelle Regelungen behalten Gültigkeit

Um Planungssicherheit bei den Unternehmen zu schaffen, bestätigt die BfEE die Gültigkeit der aktuellen, im Merkblatt festgelegten Regelungen. Dies gilt unabhängig vom ursprünglich für Ende des Jahres geplanten Inkrafttreten der Novelle des EnEfG.

Die Plattform für Abwärme nach § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern.

Das Inkrafttreten der Novelle des EnEfG war ursprünglich für Ende 2024 geplant. Diese sah eine Erhöhung des Schwellenwertes des Gesamtendenergieverbrauchs, ab dem Unternehmen grundsätzlich meldepflichtig sind, die rechtliche Grundlage für die Bagatellschwellen für Anlagen und Standorte sowie die Verschiebung des Starts der Plattform für Abwärme auf den 1. Januar 2025 vor.

Der Schwellwert des Gesamtendenergieverbrauchs, ab dem Unternehmen grundsätzlich meldepflichtig sind, bleibt unverändert bei 2,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre.
Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 EnEfG mit Aufbau und Betrieb der Plattform für Abwärme betraut. In Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bleiben die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme eingeführten Bagatellschwellen unverändert bestehen. Dies liegt in der Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung von melde- und nicht-meldepflichtigen Abwärmequellen sowie der Planungssicherheit begründet.

Die erstmalige Meldefrist für die Plattform für Abwärme ist der 01.01.2025. Da die nächste Meldefrist bereits der 31.03.2025 wäre, geht die BfEE nach Rücksprache mit dem BMWK grundsätzlich davon aus, dass sich in dieser kurzen Zeit keine meldepflichtigen Änderungen bzgl. der Abwärme ergeben. Die nächste reguläre Meldung bzw. Aktualisierung ist damit zum 31.03.2026 fällig. Davon unbenommen sind Unternehmen nach § 17 Abs. 2 S.1 EnEfG verpflichtet, die übermittelten Informationen stets aktuell zu halten.

Das Merkblatt für die Plattform für Abwärme wird bzgl. obiger Punkte zeitnah aktualisiert werden. Es finden keine inhaltlichen Änderungen statt, für die erste Meldung bleibt das Merkblatt für die Plattform für Abwärme inhaltlich identisch zur Version 1.3.

Alle aktuellen Informationen können der Website zur Plattform für Abwärme entnommen werden.

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