Am 13.03.2019 hat das Bundeskabinett den Novellierungsentwurf des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt.
Zentrales Anliegen der Novelle ist die Weiterentwicklung und Vereinfachung der §§ 8 ff. EDL-G. Diese regeln die Verpflichtung von sogenannten Nicht-KMU zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits. Hiermit wird Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) in nationales Recht umgesetzt. Während der ersten Verpflichtungsperiode wurde eine Evaluierung durchgeführt. Diese wurde durch die BfEE begleitet und hat Weiterentwicklungsbedarf aufgezeigt. Die BfEE hat das BMWi mit konzeptionellem Input bei der Erarbeitung der Novelle unterstützt.
Mit dem Änderungsvorschlag soll eine Bagatellgrenze in Höhe von 400.000 kWh/Jahr über alle Energieträger hinweg eingeführt werden. Bei Nicht-KMU, die unterhalb dieser Verbrauchsgrenze liegen, führen Energieaudits zu keinen wirtschaftlich sinnvollen Einsparempfehlungen. Daher müssen diese künftig kein Energieaudit durchführen. Die Anzahl der betroffenen Unternehmen würde hierdurch voraussichtlich um 2.800 Unternehmen sinken. Daneben sieht der Entwurf eine Fortbildungspflicht für Energieauditoren vor. Hierdurch soll deren Fachkunde und die Qualität der Energieaudits angehoben werden. Schließlich müssen die auditpflichtigen Nicht-KMU zukünftig ausgewählte Eckdaten aus dem Auditbericht über ein dafür vorgesehenes Portal an das BAFA online übermitteln. Dies bietet den betroffenen Unternehmen zugleich einen Mehrwert, da sie so fortan zielgerichtete Informationen über Fördermöglichkeiten erhalten können.
Neben den genannten Änderungen sieht die Novelle vor allem Klarstellungen in folgenden Bereichen vor: Anforderungen an die Durchführung der Energieaudits, Legaldefinitionen sowie Aufgabenkatalog der BfEE.