Plattform für Abwärme

Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und sichtbar gemacht.

Eine Stahlwerkstatt Plattform für Abwärme (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: @胜 张 /adobestock.com

Das Portal für die Plattform für Abwärme ist seit April 2024 verfügbar, die Einreichung von Meldungen im Portal ist seit Anfang November 2024 freigeschaltet. Die ersten Meldungen mussten bis -zum 01.01.2025 eingereicht werden. Auf dieser Webseite finden Sie zahlreiche Hilfestellungen wie FAQ, das Merkblatt (inklusive Informationen zu den geltenden Bagatellschwellen) sowie einen Technischen Leitfaden für das Portal für Abwärme.

Die Daten der Plattform für Abwärme können Sie hier herunterladen. Einige exemplarische Auswertungen der Bundesstelle für Energieeffizienz finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis:

Es sind nun die Daten aller Meldungen bis zum 14. März 2025 auf der Plattform für Abwärme verfügbar. Diese umfassen nun über 3.000 Firmen und deren über 21.000 Abwärmepotentiale mit einer gesamten jährlichen Abwärmemenge von 171 TWh. Die Daten stehen Ihnen als .xlsx-zum Download zur Verfügung. Eine Registrierung o.ä. ist nicht erforderlich. Bei Fragen oder Anregungen nutzen Sie gerne eine der Kontaktmöglichkeiten, die Sie am Ende der Seite finden.

Häufig gestellte Fragen

Registrierung

Was ist die Plattform für Abwärme?

Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und sichtbar gemacht.

Gesetzlich ist die Plattform für Abwärme im § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verankert. Sie wird gemäß § 17 Abs. 2 EnEfG durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

Welche Unternehmen sind verpflichtet?

Nach § 17 Abs. 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die BfEE zu übermitteln. Als Unternehmen (im Sinne des europäischen Unternehmensbegriffes) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Der Gesamtendenergieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus allen sich im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird sowie alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Maschinen, etc.) in Deutschland.

In den Gesamtendenergieverbrauch fließen die verbrauchten Energiemengen aller im relevanten Zeitraum eingesetzten Energieträger ein (beispielsweise Strom, Erdgas, Braunkohle, Steinkohle, bezogene Fernwärme). Ausnahmen sowie eine Erläuterung der Methodik zur Bilanzierung finden sich im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, welches auf der Homepage des BAFA zu finden ist (Dateipfad: BAFA-Homepage -> Energie-> Energieberatung & Energieaudit -> Energieaudit nach EDL- G -> Publikationen -> "Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenenergieverbrauchs")

Ausgenommen von jeglicher Auskunftspflicht sind gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnEfG nur die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Streitkräfte sowie deren unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebene Einrichtungen und Anlagen.

Welche Fristen gelten?

Grundsätzlich müssen die Informationen immer bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres übermittelt bzw. bestätigt werden. Zudem sind die Unternehmen auch verpflichtet, bei Änderungen diese unverzüglich der BfEE mitzuteilen.

Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind Unternehmen zudem verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme erstmals bis zum 1. Januar 2024 an die BfEE beim BAFA zu übermitteln.

Die konkreten Regelungen finden sich in § 17 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Absatz 4 EnEfG.

Wichtiger Hinweis: Das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die erstmalige Meldefrist für die Plattform für Abwärme nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG bis zum 01.01.2025 ausgesetzt.

Wo finde ich das Portal/die Plattform?

Das Portal für Abwärme ist unter nachfolgendem Link abrufbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa

Müssen sich alle Unternehmen einer Unternehmensgruppe separat auf der Plattform anmelden oder ist es möglich die Meldung über einen zentralen Zugang für die Unternehmensgruppe abzugeben?

Grundsätzlich wird die Registrierung zur Plattform als zentraler Zugang für eine Unternehmensgruppe ermöglicht. Dies entbindet aber nicht von der Verantwortung eines jeden einzelnen Unternehmens der gesetzlichen Meldepflicht für die im Unternehmen anfallende Abwärme nachzukommen. Ferner müssen die Abwärmepotentiale für jeden Standort jeweils einzeln im Portal angegeben werden. Es ist Ihnen möglich, alle gesammelt als Bulk Upload im Portal gemäß der .CSV-Vorlage hochzuladen. Die .CSV-Vorlage kann im Download-Bereich oder im Portal für Abwärme unter Standortliste heruntergeladen werden.

Portaleingaben

Welche Informationen muss ein Unternehmen übermitteln?

Nach der Regelung in § 17 Abs. 1 EnEfG müssen Informationen zu folgenden Punkten übermittelt werden:

1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

Weitere Informationen sind dem Merkblatt zur Plattform für Abwärme zu entnehmen, welches im Downloadbereich abrufbar ist.

Wie ist der „Gesamtendenergieverbrauch“ zu bilanzieren?

Hierzu verweisen wir auf das Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, welches auf der Homepage des BAFA unter Publikationen zu finden ist.

Müssen diffuse Abwärmequellen gemeldet werden?

Aktuell müssen nur geführte Abwärmequellen oberhalb der Bagatellschwellen gemeldet werden. Es gibt derzeit keine Planungen, diffuse Abwärmequellen in die Meldepflicht mitaufzunehmen.

Gibt es Bagatellschwellen für "kleine" bzw. offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbare Abwärmepotentiale?

Ja. Konkrete Werte dieser Bagatellschwellen wurden unter Einbezug von Experten nach aktuellem Stand der Technik ermittelt und im Merkblatt zur Plattform für Abwärme ab Version 1.3. veröffentlicht. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen. Bitte achten Sie darauf, jeweils die aktuelle Version des Dokuments zu verwenden.

Gelten die Bagatellschwellen, auch wenn die geplante Novelle des EnEfG in dieser Legislatur nicht mehr in Kraft tritt?

Ja. Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im BAFA ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 EnEfG mit Aufbau und Betrieb der Plattform für Abwärme betraut. In Abstimmung mit dem fachlich zuständigen BMWK bleiben die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme eingeführten Bagatellschwellen unverändert bestehen. Dies liegt in der Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung von melde- und nicht-meldepflichtigen Abwärmequellen sowie Planungssicherheit begründet. Ein Unternehmen, dessen Abwärme unterhalb der Bagatellschwellen liegt, muss folglich nicht melden und begeht dadurch keine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG.

Ein Kriterium der Anlagenschwelle wird unterschritten - was gilt?

Wird ein Kriterium der Anlagenschwelle, bestehend aus Abwärmemenge, Betriebsstunden und Abwärmetemperatur, unterschritten, so muss diese Abwärmequelle nicht gemeldet werden. Sie zählt somit auch nicht für die Standortschwelle. Die genauen Werte der Bagatellschwellen finden Sie im Merkblatt für die Plattform für Abwärme. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen.

Muss ich mich registrieren oder melden, wenn keine meldepflichtige Abwärme vorliegt?

Nein. Wenn Ihr Unternehmen über keine meldepflichtige Abwärme verfügt, also die im Merkblatt für die Plattform für Abwärme festgelegte Standortschwelle nicht erreicht wird, muss es nicht melden und sich auch nicht im Portal für Abwärme registrieren.

Müssen die im Portal anzugebenden Daten bereits vorab zertifiziert worden sein?

Nein. Eine Zertifizierung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Gibt es im Portal eine Schnittstelle für bestimmte Datenformate, um größere Datenmengen bzw. Daten zu mehreren Standorten gebündelt einzureichen?

Ja. Es gibt die Möglichkeit, alle Daten zu Standorten und Abwärmepotentialen als Bulk Upload gebündelt in einer .CSV- Datei hochzuladen. Eine Beispieldatei sowie eine detaillierte Dokumentation im Technischen Leitfaden für das Portal für Abwärme finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen. Die .CSV-Vorlage selbst kann im Downloadbereich oder im Portal für Abwärme unter Standortliste heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie, dass nur diese Datei hochgeladen werden kann und die Übertragung der Daten in das Portal für Abwärme vollständig erfolgt.

Die zu meldenden Daten liegen nicht vor. Müssen Daten wie bspw. Abwärmemengen gemessen werden?

Als möglicher Ausgangspunkt für die Einschätzung, ob die Bagatellschwellen überschritten werden und damit eine Meldepflicht eintritt, oder der Ermittlung von Daten können bereits vorliegende Informationen wie bspw. zum Energieeinsatz oder von Energieaudits verwendet werden.

Da die zu meldenden Informationen nicht immer vollständig gemessen werden können und um den Erhebungsaufwand zu reduzieren, sind Schätzungen/Modellierungen von Werten grundsätzlich erlaubt und können gerne verwendet werden. Wie genau und wie oft gemessen werden sollte, hängt von den individuellen Gegebenheiten vor Ort ab und liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Informationen zum Schätzen und Modellieren von Werten können dem Merkblatt zur Plattform für Abwärme entnommen werden. Es gelten die Grundsätze der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Das Merkblatt finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen.

Worauf beziehen sich die Temperaturangaben durchschnittliches Temperaturniveau, untere und obere Bezugstemperatur?

Im Portal für Abwärme ist als durchschnittliches Temperaturniveau die absolute Temperatur der Abwärme anzugeben. Für die Bestimmung von „ Δ T“ bei der maximalen thermischen Leistung kann die untere Bezugstemperatur bspw. die Außenlufttemperatur und die obere Bezugstemperatur die Temperatur der Abwärme am Ort der Abgabe an die Umwelt, bspw. einem Schornstein, sein.

Müssen im Portal nur solche Abwärmepotentiale gemeldet werden, die Dritten zur Verfügung gestellt werden können oder auch Abwärmepotentiale zur Eigennutzung?

Unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage zu den Abwärmepotentialen von Seiten eines Dritten, sind Unternehmen dazu verpflichtet, die gesetzlichen Informationen zu ihrer im Unternehmen unmittelbar anfallenden Abwärme in das Portal zu übermitteln. Hierzu wird auch auf das Merkblatt zur Plattform für Abwärme verwiesen. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Webseite unter dem Reiter Publikationen.

Gibt es allgemeine Ausnahmen für Anlagen mit einer betriebstechnisch notwendigen hohen Mindestabwärmetemperatur oder Wärmerückgewinnung?

Derartige Ausnahmen sind nicht Bestandteil der aktuellen Regelungen. Es gelten die Regelungen im Merkblatt wie bspw. die Bagatellschwellen. Oft reicht diesbezüglich eine grobe Abschätzung, um die Meldepflicht einer Abwärmequelle bestätigen oder ausschließen zu können.

Müssen auch Abwärmepotentiale aus Anlagen gemeldet werden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind?

Ja, im Rahmen des § 17 EnEfG gibt es hierfür keine Ausnahmeregelung.

Wann werden die Daten veröffentlicht?

Die gültige Frist zur erstmaligen Meldung ist der 01.01.2025. Erst ab diesem Zeitpunkt kann von einer gewissen Vollständigkeit der Daten ausgegangen werden. Daher wird die Veröffentlichung der Daten zeitnah nach dem 01.01.2025 erfolgen. Aktuelle Informationen werden auf der PfA-Webseite veröffentlicht.

Muss eine zweite Meldung zum 31. März 2025 erfolgen?

Die erstmalige Meldefrist für die Plattform für Abwärme ist der 01.01.2025. Da die nächste Meldefrist bereits der 31.03.2025 wäre, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass sich in dieser kurzen Zeit keine meldepflichtigen Änderungen bzgl. der Abwärme ergeben. Somit wäre die nächste reguläre Meldung bzw. Aktualisierung zum 31.03.2026 fällig. Davon unbenommen sind Unternehmen nach § 17 Abs. 2 S.1 EnEfG verpflichtet, die übermittelten Informationen stets aktuell zu halten. 



Service

Wird es weitere Webinare zu den Funktionalitäten der Plattform geben?

Ja, die BfEE informiert hierüber in der Veranstaltungsübersicht auf ihrer Homepage.

Wird das Merkblatt für die Plattform für Abwärme aktualisiert werden?

Ja. Sobald neue Regelungen in Kraft treten bzw. seitens der BfEE weitere Konkretisierungen vorgenommen werden, erfolgt eine Aktualisierung. Diese wird durch Angabe von Versionsnummer, Stand sowie einer Änderungschronik kenntlich gemacht.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Plattform für AbwärmeBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 511 – Bundesstelle für Energieeffizienz Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1034 E-Mail: pfa@bafa.bund.deErreichbarkeitMontag bis Freitag: 09:00 Uhr – 16:00 Uhr

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