Welche Informationen muss ein Unternehmen übermitteln?
Nach der Regelung in § 17 Abs. 1 EnEfG müssen Informationen zu folgenden Punkten übermittelt werden:
1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
Weitere Informationen sind dem Merkblatt zur Plattform für Abwärme zu entnehmen, welches im Downloadbereich abrufbar ist.
Wie ist der „Gesamtendenergieverbrauch“ zu bilanzieren?
Hierzu verweisen wir auf das Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, welches auf der Homepage des BAFA unter Publikationen zu finden ist.
Müssen diffuse Abwärmequellen gemeldet werden?
Aktuell müssen nur geführte Abwärmequellen oberhalb der Bagatellschwellen gemeldet werden. Es gibt derzeit keine Planungen, diffuse Abwärmequellen in die Meldepflicht mitaufzunehmen.
Gibt es Bagatellschwellen für "kleine" bzw. offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbare Abwärmepotentiale?
Ja. Konkrete Werte dieser Bagatellschwellen wurden unter Einbezug von Experten nach aktuellem Stand der Technik ermittelt und im Merkblatt zur Plattform für Abwärme ab Version 1.3. veröffentlicht. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen. Bitte achten Sie darauf, jeweils die aktuelle Version des Dokuments zu verwenden.
Ein Kriterium der Anlagenschwelle wird unterschritten - was gilt?
Wird ein Kriterium der Anlagenschwelle, bestehend aus Abwärmemenge, Betriebsstunden und Abwärmetemperatur, unterschritten, so muss diese Abwärmequelle nicht gemeldet werden. Sie zählt somit auch nicht für die Standortschwelle. Die genauen Werte der Bagatellschwellen finden Sie im Merkblatt für die Plattform für Abwärme. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen.
Muss ich mich registrieren oder melden, wenn keine meldepflichtige Abwärme vorliegt?
Nein. Wenn Ihr Unternehmen über keine meldepflichtige Abwärme verfügt, also die im Merkblatt für die Plattform für Abwärme festgelegte Standortschwelle nicht erreicht wird, muss es nicht melden und sich auch nicht im Portal für Abwärme registrieren.
Müssen die im Portal anzugebenden Daten bereits vorab zertifiziert worden sein?
Nein. Eine Zertifizierung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Gibt es im Portal eine Schnittstelle für bestimmte Datenformate, um größere Datenmengen bzw. Daten zu mehreren Standorten gebündelt einzureichen?
Ja. Es gibt die Möglichkeit, alle Daten zu Standorten und Abwärmepotentialen als Bulk Upload gebündelt in einer .CSV- Datei hochzuladen. Eine Beispieldatei sowie eine detaillierte Dokumentation im Technischen Leitfaden für das Portal für Abwärme finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen. Die .CSV-Vorlage selbst kann im Portal für Abwärme unter Standortliste heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie, dass nur diese Datei hochgeladen werden kann und die Übertragung der Daten in das Portal für Abwärme vollständig erfolgt.
Die zu meldenden Daten liegen nicht vor. Müssen Daten wie bspw. Abwärmemengen gemessen werden?
Als möglicher Ausgangspunkt für die Einschätzung, ob die Bagatellschwellen überschritten werden und damit eine Meldepflicht eintritt, oder der Ermittlung von Daten können bereits vorliegende Informationen wie bspw. zum Energieeinsatz oder von Energieaudits verwendet werden. Da die zu meldenden Informationen nicht immer vollständig gemessen werden können und um den Erhebungsaufwand zu reduzieren, sind Schätzungen/Modellierungen von Werten grundsätzlich erlaubt und können gerne verwendet werden. Wie genau und wie oft gemessen werden sollte, hängt von den individuellen Gegebenheiten vor Ort ab und liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Informationen zum Schätzen und Modellieren von Werten können dem Merkblatt zur Plattform für Abwärme entnommen werden. Es gelten die Grundsätze der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Das Merkblatt finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen.
Worauf beziehen sich die Temperaturangaben durchschnittliches Temperaturniveau, untere und obere Bezugstemperatur?
Im Portal für Abwärme ist als durchschnittliches Temperaturniveau die absolute Temperatur der Abwärme anzugeben. Für die Bestimmung von „ Δ T“ bei der maximalen thermischen Leistung kann die untere Bezugstemperatur bspw. die Außenlufttemperatur und die obere Bezugstemperatur die Temperatur der Abwärme am Ort der Abgabe an die Umwelt, bspw. einem Schornstein, sein.
Müssen im Portal nur solche Abwärmepotentiale gemeldet werden, die Dritten zur Verfügung gestellt werden können oder auch Abwärmepotentiale zur Eigennutzung?
Unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage zu den Abwärmepotentialen von Seiten eines Dritten, sind Unternehmen dazu verpflichtet, die gesetzlichen Informationen zu ihrer im Unternehmen unmittelbar anfallenden Abwärme in das Portal zu übermitteln. Hierzu wird auch auf das Merkblatt zur Plattform für Abwärme verwiesen. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Webseite unter dem Reiter Publikationen.
Gibt es allgemeine Ausnahmen für Anlagen mit einer betriebstechnisch notwendigen hohen Mindestabwärmetemperatur oder Wärmerückgewinnung?
Derartige Ausnahmen sind nicht Bestandteil der aktuellen Regelungen. Es gelten die Regelungen im Merkblatt wie bspw. die Bagatellschwellen. Oft reicht diesbezüglich eine grobe Abschätzung, um die Meldepflicht einer Abwärmequelle bestätigen oder ausschließen zu können.
Müssen auch Abwärmepotentiale aus Anlagen gemeldet werden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind?
Ja, im Rahmen des § 17 EnEfG gibt es hierfür keine Ausnahmeregelung.
Wann werden die Daten veröffentlicht?
Die gültige Frist zur erstmaligen Meldung ist der 01.01.2025. Erst ab diesem Zeitpunkt kann von einer gewissen Vollständigkeit der Daten ausgegangen werden. Daher wird die Veröffentlichung der Daten zeitnah nach dem 01.01.2025 erfolgen. Aktuelle Informationen werden auf der PfA-Webseite veröffentlicht.